Am 13.6.2014 ist das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG) BGBl I 2014/33 in Kraft getreten, durch das die Bestimmungen der RL 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher (VRRL) umgesetzt werden. Den zentralen Bestandteil des Umsetzungsgesetzes bilden die Neuregelungen über Fernabsatzverträge sowie über die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge im Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG). Den Unternehmen werden durch das FAGG weitreichende und äußerst kompliziert ausgestaltete Informationspflichten auferlegt. Bemerkenswert sind gewisse Rechtsfolgen, die eintreten können, wenn diese Pflichten nicht peinlich genau erfüllt werden. Vor allem bei Dienstleistungsverträgen, aber auch bei Verträgen über den Bezug von Energie und Wasser sowie bei Download-Verträgen kann es nämlich dazu kommen, dass der Unternehmer bei Leistung vor Ablauf der Rücktrittsfrist jeglichen Entgeltanspruch verliert, wenn er diesen Förmlichkeiten nicht nachgekommen ist. Aus öffentlich-rechtlicher Hinsicht werfen diese Regelungen die Frage nach ihrer Grundrechtskonformität auf, die bereits zum Gegenstand von beim VfGH anhängigen Verfahren gemacht wurde.1)