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Zur Änderung der Stiftungserklärung durch den Vorstand

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2015/13wbl 2015, 43 Heft 1 v. 1.1.2015

PSG § 33 Abs 2

Selbst wenn sich die Stifter das Recht, die Stiftungserklärung zu ändern, für bestimmte Fälle vorbehalten haben und für andere nicht, hat der Vorstand das subsidiäre Änderungsrecht gemäß § 33 Abs 2 Satz 2 PSG nur insoweit nicht, als die Stifter sich die Änderung vorbehalten haben; soweit das Änderungsrecht aber nicht vorbehalten wurde, besteht dieses subsidiäre Änderungsrecht des Vorstands.

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