ABGB § 1431, ASVG § 69, BMSVG § 3, BMSVG § 6 Abs 2, BMSVG § 17
Hat ein Arbeitgeber irrtümlich Beiträge für die Abfertigung neu eines Arbeitnehmers geleistet, kann er diese Leistung nicht vom Arbeitnehmer zurückfordern, sofern dieser keine entsprechenden Leistungen der betrieblichen Vorsorgekasse in Anspruch genommen oder über die Beiträge gem § 17 BMSVG verfügt hat.