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Drittstaatsangehörige: Drittstaatsangehörige sind auch dann in Abschiebungshaft zu nehmen, wenn die zuständige föderale Untergliederung über keine Hafteinrichtung verfügt

RechtsprechungEuroparechtwbl 2014/171wbl 2014, 514 Heft 9 v. 1.9.2014

Art 16 Abs 1 der RL 2008/115/EG des EP und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den MS zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger:

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