UVP-G 2000 § 3 Abs 1, UVP-G 2000 § 3a Abs 1, Anh 1 Spalte 1 Z 2 lit c UVP-G 2000:
Der Ausnahmetatbestand der Spalte 1 Z 2 lit c umfasst zum einen Anlagen zur „ausschließlich stofflichen Verwertung“, zum anderen Anlagen zur „mechanischen Sortierung“.
Der Gesetzgeber hat den unscharfen und nicht klar umschriebenen Begriff der „mechanischen Sortierung“ dazu verwendet, eine Ausnahme eines die UVP-Pflicht klar definierenden Tatbestands (des Anh 1 Z 2 lit c UVP-G 2000) zu umschreiben. Nach stRsp sind Ausnahmetatbestände grundsätzlich eng auszulegen. Dieses enge Verständnis des Ausnahmetatbestandes gebietet aber eine Reduktion auf den „Kernbegriff“ der Sortierung mit mechanischen Mitteln. Unter Sortierung ist demnach das Ordnen nach Arten und Wertgruppen, eine Gemengetrennung nach rein physikalischen Stoffeigenschaften, ohne dass es zu einer Änderung der Stoffe selbst kommt, zu verstehen. Anlagen, in denen eine Trennung in die Bestandteile des Abfalls erfolgt, wobei die Bestandteile (Stoffe) sowie die jeweiligen Stoffarten unverändert bleiben, sind daher Anlagen zur mechanischen Sortierung. Die der Sortierung vorgelagerten Schritte, wie der Vorgang der Zerkleinerung durch einen Shredder, sind vom Kernbegriff der Sortierung nicht umfasst.