Organmitglieder sehen sich zunehmend mit dem Vorwurf konfrontiert, für Fehlentwicklungen verantwortlich zu sein. Die Praxis lehrt, dass sich Betroffene zunächst primär dafür interessieren, in welchem Umfang ihnen eine Inanspruchnahme droht. Das zu klären bedarf der Beantwortung zahlreicher heikler Fragen, wie etwa, ob mangels einer Regelung im Kapitalgesellschaftsrecht verschuldensgradunabhängig stets volle Genugtuung zu leisten (s § 349 UGB) oder entgangener Gewinn „nur“ bei groben Verschulden zu ersetzen ist (s § 1324 ABGB). War sich die Lehre darüber lange Zeit einig, sind die Lösungsansätze in der (Kommentar-)Literatur seit dem HaRÄG 2005 unterschiedlich.