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Tatortfiktion im TKG

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2014/104wbl 2014, 298 Heft 5 v. 1.5.2014

TKG 2003 § 107

Bei der Übertretung nach § 107 Abs 2 TKG 2003 handelt es sich – ebenso wie beim „Vorgängerdelikt“ nach § 101 TKG (1997) – um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG (VwGH 24. 5. 2012, 2010/03/0056, und 24. 3. 2010, 2007/03/0143, jeweils mwN).

Vor dem Hintergrund der RL, die dem Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation einen erheblichen Stellenwert beimisst und den Mitgliedstaaten aufträgt, wirksame und effektive Sanktionen gegen Personen zu verhängen, die den nach der RL getroffenen innerstaatlichen Maßnahmen zuwiderhandeln (vgl die Erwägungsgründe 43 und 47), ist augenscheinlicher Zweck der Regelung des § 107 Abs 6 TKG 2003 die Erleichterung der Rechtsverfolgung in Fällen, in denen die unerbetene Nachricht ihren Ausgang im Ausland genommen hat, die verpönte Wirkung (Verletzung der Privatsphäre, die zudem nicht nur eine Belastung bzw einen Kostenaufwand für den Empfänger bedeuten, sondern auch Schwierigkeiten für die Kommunikationsnetze bzw die Endgeräte der Empfänger verursachen kann, vgl Erwägungsgrund 40) aber im Inland eintritt. Die Regelung ist insofern Ausfluss des „Schutzprinzips“ (vgl VwGH 26. 3. 2008, 2007/03/0221): Die Strafbarkeit des im Ausland handelnden Täters knüpft daran an, dass die verpönte Wirkung im Inland entfaltet wird.

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