ÜbG § 3 Z 1, ÜbG § 25 Abs 1 Z 2, ÜbG § 25 Abs 2
Die Sanierungsausnahme bezweckt, dass der Bieter Liquidität, die er für die Sanierung aufwenden will, vordringlich der Zielgesellschaft und nicht deren Gesellschaftern zur Verfügung stellt.
Dem Bieter ist nicht gestattet, bloß einzelnen Aktionären zu einem nicht bloß symbolischen Kaufpreis den Ausstieg aus der Zielgesellschaft zu ermöglichen, weil dies das Gleichbehandlungsgebot (§ 3 Z 1 ÜbG) verletzt. Dadurch werden nämlich die Vermögensinteressen der Minderheitsaktionäre gefährdet, die nicht im Weg eines Pflichtangebots aussteigen können und