ArbVG § 29, ArbVG § 96 Abs 1 Z 4, ArbVG § 97 Abs 1 Z 16
Kollektivvertragliche Ermächtigungen zum Abschluss von Betriebsvereinbarungen müssen den Regelungsgegenstand ausdrücklich und konkret bezeichnen. Dabei steht der Vorrang des Kollektivvertrages einer extensiven Interpretation einer solchen Kollektivvertragsbestimmung entgegen.