Manche ArbG organisieren für ihre ArbN eine BetrAV durch eine Pensionskasse oder eine betriebliche Kollektivversicherung. Weder die einschlägigen Gesetze noch die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht verpflichten diese ArbG, neben dem einen Durchführungsweg auch den anderen anzubieten und einzelnen ArbN den Wechsel zwischen den Wegen zu eröffnen.