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Keine Pflicht des Arbeitgebers, neben einer Pensionskasse auch eine betriebliche Kollektivversicherung anzubieten*)*)Der Text ist die gekürzte Fassung eines Gutachtens.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Robert Rebhahnwbl 2014, 241 Heft 5 v. 1.5.2014

Manche ArbG organisieren für ihre ArbN eine BetrAV durch eine Pensionskasse oder eine betriebliche Kollektivversicherung. Weder die einschlägigen Gesetze noch die arbeitsrechtliche Fürsorgepflicht verpflichten diese ArbG, neben dem einen Durchführungsweg auch den anderen anzubieten und einzelnen ArbN den Wechsel zwischen den Wegen zu eröffnen.

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