MedienG § 7, UrhG § 78
Bei der Auslegung von § 78 UrhG sind auch die Wertungen des Medienrechts zu berücksichtigen. Das gilt insb für den strittigen Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs iS von § 7 MedienG.
Bei der Prüfung, ob berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, ist darauf abzustellen, ob die geltend gemachten Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung des einzelnen Falles als schutzwürdig anzusehen sind.