ZPO § 617, KSchG § 1, UGB § 1, UGB § 2
Streitigkeiten in Zusammenhang mit einem Gesellschaftsvertrag sind grundsätzlich schiedsfähig. § 617 Abs 1 ZPO beschränkt nicht die objektive Schiedsfähigkeit, sondern ist eine sonstige Wirksamkeitsvoraussetzung der Schiedsvereinbarung.