ABGB § 879, ABGB § 1502
Einzelvertraglich vereinbarte Verfallsfristen in der Dauer von drei Monaten sind nicht sittenwidrig.
Das bloße Fehlen einer Regelung in einem Kollektivvertrag kann nicht schon als günstigere Regelung angesehen werden. Legt ein Kollektivvertrag nur für bestimmte Ansprüche eine Verfallsfrist fest, kann daraus noch nicht der Schluss gezogen werden, dass für andere Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist durch Einzelvertrag nicht verkürzt werden darf.