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Der Beratungsverzicht des Anlegers und seine Folgen

AufsätzeRA Dr. Gert Wallisch*)*)Dr. Gert Wallisch ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG.wbl 2014, 181 Heft 4 v. 1.4.2014

„Wer viel Geld hat, kann spekulieren, wer wenig Geld hat, darf nicht spekulieren, wer kein Geld hat, muss spekulieren.“ In Zeiten erheblicher Verwerfungen am Kapitalmarkt gewinnen derlei Metaphern brisante Aktualität, wiewohl sie keine Handlungsmaxime bei Vermögensveranlagungen sein sollten. Die Entscheidung, Geld zu veranlagen, sollte vielmehr von der Intention getragen sein, nur soviel Risiko einzugehen, wie es angesichts der eigenen Anlageziele und der zur Verfügung stehenden Mittel vertretbar erscheint. Dieser Tatsache werden sich Anleger allerdings häufig erst dann bewusst, wenn die gewählte Veranlagung nicht die erhoffte Rendite bringt oder unerwartet Verluste einfährt. Zu diesem Zeitpunkt ist es für eine profunde Beschäftigung mit den Grundlagen der gewählten Veranlagung freilich iaR zu spät. Eine Veranlagungsentscheidung setzt vielmehr ausreichendes Fachwissen oder aber eine entsprechende Beratung voraus, wobei in den meisten Fällen eine fachlich ausgewogene Anlageberatung erforderlich sein wird, weil die wenigsten Menschen selbst Finanzexperten sind oder über eine entsprechende Ausbildung verfügen, die es ihnen ermöglicht, eigenständige Veranlagungsentscheidungen zu treffen. Viele wenden sich daher in dieser Situation an einen Anlageberater, den dann die Verpflichtung trifft, den Anleger über die zahlreichen Veranlagungsmöglichkeiten aufzuklären und auf die damit jeweils verbundenen Chancen und Risiken hinzuweisen, um dadurch die Grundlage für eine sachorientierte Entscheidung zu schaffen. Wie ist es nun aber zu werten, wenn ein Anleger in dieser Situation auf eine auf ihn abgestimmte Beratung ausdrücklich verzichtet oder zumindest eine solche Erklärung abgibt? Die rechtlichen Konsequenzen eines solchen Beratungsverzichtes werden in Literatur und Rechtsprechung bislang ungenügend berücksichtigt.

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