MaSchG § 53 Abs 2 Z 2
Herauszugeben ist der Reingewinn, den der Verletzer gerade aufgrund des widerrechtlichen Kennzeicheneingriffs erzielt hat.
Der herauszugebende Gewinn kann nicht mit dem Umsatz gleichgesetzt werden, den der Markenverletzer mit den Eingriffsgegenständen erzielt hat; jedenfalls die variablen Kosten für die Herstellung und den Vertrieb der markenverletzenden Gegenstände dürfen abgezogen werden. Zur Ermittlung des herauszugebenden Gewinns ist es aber nicht zulässig, einen Fixkostenanteil, etwa für allgemeine Verwaltungskosten, Geschäftsführergehälter, Anlagenmieten, Abschreibungen für Anlagevermögen etc, abzuziehen. Diese wären auch ohne Herstellung und/oder Vertrieb der markenverletzenden Produkte aufgelaufen.