AEUV § 101, KartG § 29 Z 1 lit a, KartG § 29 Z 1 lit d, KartG § 30
Maßnahmen, deren wettbewerbsbeschränkende Wirkung sich auf das gesamte Hoheitsgebiet eines MS erstrecken, sind in der Regel zur Beeinträchtigung des Handels zwischen MS geeignet, weil sie schon ihrem Wesen nach die Abschottung nationaler Märkte verfestigen und die gewünschte Marktintegration verhindern können.