EuGH, 22.10.2013, Rs C-95/12
(Kom/Deutschland)
b) Art 63 und 260/1 AEUV:
1960 wurde der deutsche Kfz-Hersteller Volkswagen durch ein Bundesgesetz in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Die Bundesrepublik Deutschland und das Land Niedersachsen wurden mit einer Beteiligung von jeweils etwa 20% zu deren Hauptaktionären und durften jeweils 2 Mitglieder in den Aufsichtsrat entsenden. Die Stimmrechte jedes weiteren Aktionärs wurden auf den Umfang beschränkt, der einer Beteiligung von 20% entsprach. Die Sperrminderheit, mit der wichtige Beschlüsse verhindert werden können, wurde in der Satzung von 25% auf 20% herabgesetzt.