1. Beihilfen
a) Zum Begriff der Beihilfe
arbeitete die Kom nach über 50 bzw 60 (wenn man die EGKS dazurechnet) Jahren Europäischer Beihilfenpolitik eine Mitteilung1) aus, die sie zur Begutachtung aussandte. Freilich räumt sie ein, dass sich bereits im Vertrag eine Begriffsbestimmung der staatlichen Beihilfe findet, die vom EuGH (Anm: rechtsfortbildend) ausgelegt wurde. Daran will sie nichts ändern, so dass sie bekennen muss, dass die Bekanntmachung – zumindest zum Teil – nur ein Leitfaden durch die Rsp der Europäischen Gerichte und die bisherige Entscheidungsübung der Kom ist.