UWG § 1, Art 5b der WerbeRL für Zahnärzte
Eine „reklamehafte Nennung des Namens“ iS der Vorschrift ist eine mit aufdringlichen Mitteln durchgeführte Anpreisung eigener Waren oder Dienstleistungen. Eine solche liegt bei Bewerbung von zahnärztlichen Leistungen iVm weiteren Bezeichnungen wie „Kompetenzcenter für Kiefer- und Gesichtschirurgie und Implantologie“ nicht vor.