EuGH, 26.09.2013, Rs C-539/11
(Ottica New Line)
AEUV Art 49, AEUV Art 56
Nach den Vorschriften der Gebietskörperschaft Sizilien dürfen neue Optikergeschäfte nur nach vorheriger Erlaubnis der Behörden eröffnet werden. Als Ziel dieser Regelung wird eine ausgewogene Verteilung des Angebotes genannt. Dabei soll nur eine derartige Genehmigung für ein Gebiet von 8000 Einwohnern erteilt und in Ballungsräumen soll zwischen zwei Geschäften ein Mindestabstand von 300 Metern beachtet werden.