VI. Zum Rekurs an den OGH
1. Allgemeines zum Rekurs
Da das Rechtsmittelverfahren nunmehr im neuen § 30a ÜbG geregelt wird, wurde der zweite Satz des § 30 Abs 1 ÜbG, wonach die Bescheide der ÜbK keiner Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen, aufgehoben. Laut § 30a Abs 1 ÜbG können Bescheide der ÜbK nunmehr mit Rekurs an den OGH angefochten werden. Die Aussage im zweiten Halbsatz leg cit, wonach gegen Bescheide der ÜbK die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht unzulässig ist, hat lediglich klarstellenden Charakter.