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Zur Verjährung der Haftung des Abschlussprüfers

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2014/222wbl 2014, 652 Heft 11 v. 1.11.2014

UGB § 275

Auch für die Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten ist die gesetzliche fünfjährige Verjährungsfrist (§ 275 Abs 5 UGB) zwingend und kann durch AAB (Allgemeine Auftragsbedingungen) nicht wirksam verkürzt werden.

OGH, 30.06.2014, 5 Ob 208/13v

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