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Die hypothetische Alternativveranlagung als Problem der Schadensberechnung*)*)Dr. Gert Wallisch ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Kunz Schima Wallentin Rechtsanwälte OG.

AufsätzeRA Dr. Gert Wallischwbl 2014, 551 Heft 10 v. 1.10.2014

Einem Anleger stehen zahlreiche Möglichkeiten offen, will er ein ihm zur Verfügung stehendes Kapital veranlagen. Insoweit die Veranlagung am Kapitalmarkt erfolgen soll, sollten zunächst die mit dem jeweils in Aussicht genommenen Veranlagungsprodukt verbundenen Chancen und Risiken abgewogen und bei mangelnder Fachkenntnis professionelle Hilfe in Anspruch genommen werden. Entscheidet sich der Anleger dann, unter fachlicher Begleitung, für eine bestimmte Veranlagung, wirft diese in der Folge aber nicht die erwarteten Erträge ab oder stellen sich sogar Verluste ein, wenden sich Anleger häufig an ihren Anlageberater und erheben den Vorwurf unzureichender Aufklärung über die tatsächlichen Veranlagungsrisiken. Der Grundtenor solcher Klagen lautet stets: „Wäre ich über die mit der Veranlagung verbundenen Risiken aufgeklärt worden, hätte ich nicht investiert und der Schaden wäre nicht eingetreten.“Diese Behauptung allein ist freilich nicht ausreichend, um einen ersatzfähigen Schaden nachzuweisen. Der Anleger hat in diesen Fällen vielmehr auch darzulegen, was er mit dem veranlagten Kapital gemacht hätte, wenn er es anders investiert hätte und wie sich diese alternative Veranlagung entwickelt hätte. Die Angaben des Anlegers zur sog „Alternativveranlagung“ sind daher weit mehr als ein bloßes „hätti, wari, tätti“, sondern sind eine unerlässliche zivilrechtliche Vorgabe zur Berechnung des ersatzfähigen Schadens. Kann der Anleger eine alternative Veranlagung nicht glaubhaft machen, ist die Klage abzuweisen, weil dann der Nachweis des tatsächlich eingetretenen Schadens nicht gelingt.

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