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Feilbieten im Umherziehen

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2013/199wbl 2013, 541 Heft 9 v. 15.9.2013

§§ 53a, 154, 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994:

Das Handelsgewerbe nach § 154 GewO 1994 kann uneingeschränkt oder eingeschränkt auf bestimmte Waren ausgeübt werden. Davon gedeckt ist auch der Handel mit und zum Feilbieten von Lebensmitteln.

Ob die Inhaberin einer Handelsgewerbeberechtigung ihre Tätigkeit gemäß § 53a GewO 1994 auch im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ausüben durfte, ist keine Frage einer unbefugten Gewerbeaus-

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