§§ 3, 17, 62 AktG:
Das AktG (anders dAktG) enthält keine ausdrückliche Norm über die Satzungsstrenge. Deshalb ist nicht in jedem Fall eine Auslegung des AktG dahingehend geboten, dass eine Satzungsbestimmung immer nur dann zulässig ist, wenn sie von diesem ausdrücklich so vorgesehen oder die Zulässigkeit abweichender Regelungen ausdrücklich von diesem gestattet ist.