§ 82 lit b GewO 1859
§ 130 Abs 8 GewO 1994:
Der Entlassungsgrund der Unfähigkeit zur Leistung der vereinbarten Arbeit liegt vor, wenn ein im Bewachungsgewerbe beschäftigter Arbeitnehmer die gem § 130 GewO 1994 erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.