Art 21, 45, 49, 56 und 63 AEUV (ex Art 18, 39, 43, 49, 56 EG); Art 22 und 24, ferner 1, 3/1, 22 und 24/1 der RL 2004/38/EG des EP und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der MS frei zu bewegen und aufzuhalten; Art 1 der RL 2004/18/EG des EP und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge; Art 1 und 3 der RL 2006/123/EG des EP und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt; E 2005/842/EG vom 28. November 2005 über die Anwendung von Art 86/2 (EG) auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen und demzufolge von der in Art 88 Abs 3 (EG) verankerten Notifizierungspflicht freigestellt werden: