1. Beihilfen
a) Die allgemeine BeihilfenVO1)
legte die Regeln für das Verfahren in Beihilfensachen, wie sie von der Korn in ständiger Übung entwickelt worden waren, fest, um mehr Rechtssicherheit zu schaffen und für eine einheitliche und wirksame Anwendung des Art 107 AEUV zu sorgen.
Die Entwicklungen der neueren Zeit wie die Wirtschafts- und Finanzkrise, aber auch die Erweiterung der Union, erfordern nun eine Änderung der VO2):