§ 46 AVG
§ 19 VStG:
Ein Beweismittel, das durch eine Rechtsverletzung erlangt wurde, darf gem § 46 AVG zur Ermittlung der materiellen Wahrheit nur dann nicht herangezogen werden, wenn seine Verwertung dem Zweck des Verbotes, das durch die Gewinnung verletzt wird, widersprechen würde, wobei auch in einem solchen Fall die Verwertung des Beweismittels nur dann zur Bescheidaufhebung führt, wenn die Relevanz des Verfahrensmangels dargetan ist (vgl dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 46 Rz 13, 14, mwH auf die hg Judikatur).