§ 60 AVG
§§ 39, 117, 123 WRG:
Die Bescheidbegründung bezweckt insb, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige
§ 60 AVG
§§ 39, 117, 123 WRG:
Die Bescheidbegründung bezweckt insb, die Parteien über die von der Behörde angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige