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Zur Anwendung der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 275 UGB auf Ansprüche Dritter

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2013/126wbl 2013, 350 Heft 6 v. 15.6.2013

§ 275 Abs 5 UGB

§ 1497 ABGB:

Die in § 275 UGB angeordnete fünfjährige Verjährungsfrist gilt auch gegenüber geschädigten Dritten. Die Frist beginnt mit Eintritt des (primären) Schadens. Bei Ansprüchen Dritter ist das die durch den Bestätigungsvermerk veranlasste Vermögensdisposition.

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