§ 137 UGB:
Für die Unternehmensbewertung mittels Sachverständigen besteht keine gesetzlich vorgeschriebene Bewertungsmethode. Das von den Tatsacheninstanzen gebilligte Ergebnis eines Sachverständigengutachtens unterliegt nur dann der Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, wenn eine grundsätzlich inadäquate Methode angewendet wurde.