vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Europarecht: Das Neueste auf einen Blick

Aufsätzewbl 2013, 77 Heft 2 v. 15.2.2013

1. Binnenmarkt

a) Gerichtliches Verfahren in bürgerlichen und Handelssachen

Schon früh setzte sich die Überzeugung durch, dass der freie Verkehr von E in bürgerlichen und Handelssachen ebenfalls eine Grundfreiheit darstellen müsste, auch wenn der EWG-Vertrag keine zwingende Verpflichtung zu ihrer Verwirklichung enthält. So schlossen die seinerzeitigen MS der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft auf der Grundlage von Art 220/4 EWG-V das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung1)1)ABl L 299/72, 32; idF ABl L 304/78, 1; L 388/82, 1; L 285/89, 1; C 15/97 , 1; das Abkommen unter Einarbeitung der Änderungen findet sich in ABl C 27/88 , 1.. Die EFTA-Länder wurden 1988 durch ein Parallelübereinkommen eingebunden2)2)ABl L 319/88, 9 (Lugano-Abkommen); dabei gelang es den EFTA-Ländern, einzelne Ungereimtheiten auszuräumen wie zB den Grundsatz, dass das Gericht des Gelegenheitsstaates stets für alle Streitigkeiten über unbewegliches Gut zuständig sein soll, was der EuGH so verstand, dass für den Streit zweier Berliner über ein Ferienhaus in Italien italienische Gerichte zuständig sein sollen; Urlesberger, Ein einheitliches Gerichtsstandsrecht für ganz Westeuropa mit Ausnahme Österreichs im Werden, JBl 1988, 223.. Obwohl dieses Abkommen der Überprüfung durch den EuGH unterlag und die dieses Abkommen betreffenden Vorlagefragen den Großteil seiner Rsp beanspruchten, fand man doch, dass die Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit enger in das Gemeinschaftsrecht eingebunden werden sollte (bzw dass man an dieser Erfolgsgeschichte beteiligt werden will) und die Regelungen wurden in eine VO3)3)VO (EG) Nr 44/2001, ABl L 12/01, 1. (kurz "Brüssel-I"-VO) gegossen, deren hervorstechendste Änderung die Einfügung des Wortes "Anerkennung" ist, obwohl diese eigentlich nur als Rechtfertigung für die Bestimmung der Zuständigkeit und als Vorbedingung der Vollstreckung angesehen werden kann.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!