§ 43 ABGB
§ 355 EO:
1. Bei einer auf § 43 ABGB gestützten eV ist mit einem Unterlassungsgebot (auch in der Fassung eines Verbots) mangels analoger Anwendbarkeit des § 15 UWG nicht die Verpflichtung zur Vornahme bestimmter Beseitigungshandlungen durch den Verpflichteten tituliert. Es bleibt dem durch einen Eingriff in seinen Namen Verletzten überlassen, neben seinem im Gesetz ausdrücklich genannten Unterlassungsanspruch bestimmte – wenngleich weit formulierte – Beseitigungsmaßnahmen bereits im Titelverfahren zu begehren und einen entsprechenden Titel zu erwirken.