§ 189 Abs 1 UGB:
Deckt sich der Geschäftszweig der KG (Liegenschaftsverwaltung), deren Rechnungslegungspflicht zu beurteilen ist, nicht mit jenem der Komplementär-GmbH (Vermögensanlage und Handel), kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Komplementär-GmbH gegründet wurde, um die Tätigkeit der KG auszuüben, worin ein erhöhter Organisationsgrad läge.