§ 24 Abs 9 VBG
§ 9 PVG:
Gegen die Regelung in § 24 Abs 9 VBG, wonach das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten des Bundes von selbst endet, wenn eine Dienstverhinderung durch Unfall oder Krankheit ein Jahr gedauert hat, bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken. Das gilt auch für die fehlende Mitwirkungsmöglichkeit der Personalvertretung bei dieser Art der Beendigung eines Dienstverhältnisses.