Art 20 und 21 AEUV (ex Art 17 und 18 EG):
Deutsche Studenten können um einen Zuschuss für die Ausbildung an einer Hochschule in einem anderen MS ansuchen. Eine über die Dauer von einem Jahr hinausgehende Studienbeihilfe setzt aber voraus, dass die Antragsteller während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens drei Jahren unmittelbar vor Beginn der Ausbildung in Deutschland wohnten.