Die §§ 20 ff BWG2) regeln das Eigentümerkontrollverfahren, im Zuge dessen ua die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers, der eine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut erwerben will, zu beurteilen ist. Der vorliegende Beitrag greift ausgewählte Probleme der Zuverlässigkeitsprüfung heraus und nimmt zu aktuellen Auslegungsfragen Stellung.