§ 13a AVG
§ 14 Abs 1-3 IG-L:
Hinsichtlich des Begriffes "erhebliches persönliches Interesse" wird in den Erläuterungen zu § 14 Abs 3 IG-L ausgeführt, dass dies bei Vorliegen von gravierenden, den Antragsteller außergewöhnlich hart treffenden Gründen anzunehmen ist. Das Vorliegen eines solchen Interesses kann nicht ohne Überprüfung angenommen werden. Zwar wurden seitens der Bf erhebliche Mehrkosten eingewendet, ohne jedoch diese näher zu konkretisieren. Damit vermag die Bf gleichfalls nicht hinreichend glaubhaft zu machen, dass ein erhebliches persönliches Interesse im Sinne der vorstehenden Ausführungen gegeben ist.