§ 42 Abs 1 AVG
§§ 25, 27 Stmk BauG:
Die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung im Internet kann dann eine geeignete Kundmachung im Sinn des § 25 Abs 1 letzter Satz Stmk BauG darstellen, wenn eine solche Kundmachung als "zweite geeignete Kundmachung" iSd § 42 Abs 1 AVG (entsprechend § 27 Abs 1 Stmk BauG), in der betroffenen Gemeinde entsprechend allgemein bekannt gemacht wurde und daher davon auszugehen ist, dass potenziell von einem Bauvorhaben Betroffene tatsächlich davon erfahren. Ist lediglich eine Veröffentlichung im Internet und nicht zusätzlich auch ein Anschlag an der Amtstafel erfolgt, so liegt diese Voraussetzung nicht vor, sodass die Kundmachung im Internet keinesfalls geeignet sein kann, eine Kundmachung iSd § 25 Abs 1 letzter Satz Stmk BauG darzustellen. Eine so kundgemachte Bauverhandlung erfolgte somit nicht ordnungsgemäß im Sinn des § 27 Abs 1 Stmk BauG, sodass der Bf nicht präkludiert ist, sondern ihm grundsätzlich die Rechtstellung einer übergangenen Partei zukommt.*)