§§ 38, 41 GmbHG:
Aus der allgemeinen Treuepflicht folgt die Verpflichtung, bei der Wahl des Ortes und des Termins der Generalversammlung auf die Interessen der Gesellschafter Bedacht zu nehmen. Die Generalversammlung darf nicht zu einem Zeitpunkt angesetzt werden, an dem bekanntermaßen Gesellschafter nicht anwesend sein werden.