Art 43 und 49 EG (jetzt Art 49 und 56 AEUV):
In Italien wurden mit Gesetzeserlass 446/97 zur Neuordnung der örtlichen Besteuerung die Selbstverwaltungsbezirke und Gemeinden ermächtigt, ihre Einnahmen einschließlich der Steuern durch VO zu regeln. Dabei können sie auch dritte Wirtschaftstreibende mit der Festsetzung und Beitreibung dieser Abgaben betrauen.