§ 1486 ABGB
§ 3 Abs 1 ArbVG:
Eine einzelvertragliche Verfallsklausel, wonach Ansprüche verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten ab Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, ist wirksam. Sie wirkt auch gegenüber Ansprüchen aus einem Kollektivvertrag, wenn dieser keine eigene Verfallsregelung enthält.