§§ 23, 23a AngG
§ 9 AIVG:
Eine bloße Zusage des Arbeitgebers, den gekündigten Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt später wieder einzustellen, begründet keine Pflicht des Arbeitnehmers, seine Dienste wieder aufzunehmen. Der gekündigte Arbeitnehmer darf in einem solchen Fall die Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses auch ohne besonderen Grund ablehnen. Ein Anspruch auf Abfertigung (alt) geht dadurch nicht verloren.