§ 76 Abs 4 GmbHG:
Keine Bedenken bestehen gegen die im Schrifttum befürwortete analoge Anwendung des § 76 Abs 4 GmbHG auf den Fall eines in der Satzung normierten Zustimmungsrechts, wenn das Zustimmungsrecht allen Gesellschaftern eingeräumt wurde.
§ 76 Abs 4 GmbHG:
Keine Bedenken bestehen gegen die im Schrifttum befürwortete analoge Anwendung des § 76 Abs 4 GmbHG auf den Fall eines in der Satzung normierten Zustimmungsrechts, wenn das Zustimmungsrecht allen Gesellschaftern eingeräumt wurde.