Die Abgrenzung der Überlassung von Arbeitskräften von anderen Vertragstypen, insb dem Werkvertrag, bereitet immer wieder Probleme. Bei grenzüberschreitenden Leistungen sind dabei auch die Vorgaben der Dienstleistungsfreiheit und des EuGH zu beachten. Der nationale Begriff der Arbeitskräfteüberlassung darf dann nicht weiter sein als jener des Unionsrechts. Der Beitrag geht der Abgrenzung an einem augenfälligen Beispiel nach.