§§ 14 Abs 4, 15 Abs 2, Abs 3, Abs 3a, 27 Abs 2 PSG
§ 75 Abs 4 AktG:
Das Firmenbuchgericht hat - anders als bei der AG und der GmbH - bei der Anmeldung der Abberufung von Vorstandsmitgliedern eine amtswegige Prüfung vorzunehmen. Diese kann sich im Wesentlichen darauf beschränken, ob ein Abberufungsgrund schlüssig dargelegt wurde und die dem Eintragungsgesuch zugrunde liegenden Tatsachen glaubwürdig sind.