§§ 863, 1152 ABGB:
Ruhepausen sind unbezahlte Freizeit. Ihre Bezahlung kann aber vereinbart werden. Eine derartige Verpflichtung wird stillschweigend begründet, wenn der Arbeitgeber regelmäßig und vorbehaltlos über acht Jahre lang die Ruhepausen bezahlt.
Konkludente Vereinbarungen zu Gunsten der Arbeitnehmer sind auch dann möglich, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ist, die im Eigentum des Bundes steht. Nur wenn der Bund selbst Arbeitgeber ist, könnte er durch gesetzwidriges Handeln eine wirksame Betriebsübung nicht begründen.