§ 10 Abs 2 VVG:
Eine Vollstreckung ist dann unzulässig, wenn seit Erlassen des Titelbescheides eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Dies trifft nur zu, wenn bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleichlautender Titelbescheid erlassen werden könnte.