Vor mehr als zehn Jahren hat der OGH erstmals die Dritthaftung des Abschlussprüfers gegenüber Gläubigern bejaht, die im Vertrauen auf einen unrichtigen Bestätigungsvermerk einen Schaden erleiden. Was die dogmatische Begründung dieser Haftung betrifft, fehlt es bisher an einem Konsens. Die folgenden Überlegungen zeichnen die Debatte nach, stellen die neuesten Entwicklungen in Deutschland dar und plädieren dafür, die Haftung als einen Anwendungsfall objektivrechtlicher Sorgfaltspflichten zu konstruieren. Im zweiten Teil wird der Frage nachgegangen, welcher Verjährungsfrist Schadenersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer unterliegen.